Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: MusikProjektSachsen e. V.
2) Sitz des Vereins ist Markkleeberg, Geschäftsadresse ist:
Matthias Hübner Erikenweg 1 04416 Markkleeberg
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Musiklebens in Sachsen.
Das betrifft insbesondere: -Durchführung von Projekten zeitgenössischer Musik -Durchführung musikpädagogischer Projekte -Durchführung eines internationalen Kompositionswettbewerbes -Herstellung nationaler und internationaler Kontakte.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Sächsischer Musikbund“ e. V. (Vereinsregister Leipzig: VR 31-00), die es für die in § 2, Ziffer 1 und 2 genannten Zwecke unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge über ein Jahr im Rückstand ist. Der Beschluss über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister/Schriftführer.
2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister/Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung
der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

2) In allen Angelegenheiten von besonderer und herausragender Bedeutung soll
der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet vom Wahlzeitpunkt an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.
2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eines Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen des Vorstandes
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und seiner Mitglieder.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.


§ 12 Kassenprüfung
Einen Monat vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung übergibt der geschäftsführende Vorstand einem unabhängigen Kassenprüfer die prüffertigen Unterlagen zur Erstellung des Prüfberichtes.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 90% erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter (siehe Abs. 1) und dem Protokollanten unterzeichnet.

§16 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§15, Abs. 4)
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Leipzig, 16.04.2005